Die Stadt Halle bietet für alle empfangsberechtigte Einwohner seit dem Beschluss des Stadtrates 2005 einen Halle-Pass an.
Der Halle-Pass, ermöglicht es alle Einrichtungen, in denen besondere Konditionen für den Halle-Pass Inhaber gelten, nach diesen Vorgaben zu nutzen.
Da es sich bei dem Halle-Pass um eine freiwillige Leistung der Stadt Halle handelt, besteht kein grundsätzlicher Rechtsanspruch. Die Beantragung kann nur so lange erfolgen wie das Angebot durch die Stadt Halle aufrecht erhalten wird.
Dieses Angebot richtet sich an alle Einwohner, die Leistungen nach nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II), nach dem Sozialgesetzbuch XII Kapitel 3 und 4 (Sozialhilfe und Grundsicherung für Erwerbsgeminderte und im Alter) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Der Halle-Pass kann mit diesem
Formular beantragt werden. Die Beantragung kann persönlich, über
Dritte mit Vollmacht oder schriftlich erfolgen. Dem Antrag muss
der vollständige Leistungsbescheid inclusive der Berechnungsbögen
als Kopie dem Antrag beigelegt werden.
Der Halle-Pass gilt längstens zwölf Monate nach Ablauf der
Gültigkeit ist dieser erneut zu beantragen.
Fallen die Anspruchsvorausetzungen weg, ist der Halle-Pass
unverzüglich an die
zuständige Stelle zurück zu geben.
Bei Verlust wird kein Ersatz ausgestellt.
Die zuständige Stelle für die Beantragung ist:
Team Statistik, Halle-Pass (50.1.3)
Südpromenade 30
06128 Halle (Saale)
zum Stadtplan
Telefon: 0345 221-5421
Faxnummer: 0345 221-5404
Sprechzeiten
Mo: 09:00 - 12:30 Uhr
Di: 13:00 - 17:30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09.00 - 12.30 Uhr
Fr: geschlossen
Der Familienpass des Landes Sachsen-Anhalt kann derzeit nicht neu beantragt werden.
Alle bestehenden Famlilienpässe bleiben weiter gültig.
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