StadtElternRat der Stadt Halle (Saale)

Gesetzliches Vertretungsorgan aller Eltern mit Kindern an einer Schule im Stadtgebiet

Stell dir vor: Halle eröffnet eine neue Sekundarschule und keiner will hin!

So könnte ein Fazit lauten, wenn die Anmeldezahlen für die weiterführenden Schulen für das Schuljahr 2024/25 betrachtet werden. Befürworter der nun erfolgten Schulgründung könnten aber den Einwand bringen, die Schule konnte doch keiner anwählen, weil zum Zeitpunkt der elterlichen Entscheidung diese bisher nicht zur Auswahl stand. Dieser Einwand ist nicht relevant.

Aus den niedrigen Anmeldezahlen von 89 SchülerInnen an Sekundarschulen ist ersichtlich, dass die vorhandenen Plätze völlig ausreichen. Es könnte ohne Probleme eine der drei Sekundarschulen geschlossen werden. Eine Notsituation entsteht in der Stadt Halle in dieser Schulform hierdurch nicht.

Betrachtet man die anderen Schulformen, fällt der erhebliche Unterschied zwischen Angebot und Nachfrage an Gymnasien und integrierten Gesamtschulen auf. Jeder vernünftig denkende Mensch käme sofort auf die Idee, fehlende Kapazitäten durch Erweiterung an vorhandenen Schulen zu decken oder besser den Platzmangel durch Neugründung einer Integrierten Gesamtschule bedarfsgerecht zu beseitigen.

Sowohl die Verwaltung der Stadt Halle als auch der Stadtrat folgten dieser Logik. Im Januar 2024 beschloss der Stadtrat somit die Gründung einer neuen Integrierten Gesamtschule. Das Landesschulamt und das CDU geführte Bildungsministerium erteilten jedoch den Bemühungen um eine gesetzeskonforme Schulentwicklungsplanung der Stadt Halle eine Absage.

Die anhaltend hohe Nachfrage an integrierten Gesamtschulen bestätigt die Erfolgsgeschichte der Schulform in der Stadt Halle. Trotz des bestehenden politischen Handelns der CDU gegen die Integrierten Gesamtschulen wächst die Zustimmung und Anwahl in der Elternschaft kontinuierlich an.

Es ist fragwürdig, dass durch die Auslegung der Schulentwicklungsplanungsverordnung (SEPL-VO) bei den Integrierten Gesamtschulen trotz jährlicher Losverfahren eine Bestandsgefährdung unterstellt wird. Trotz Unterbelegung der vorhandenen Kapazitäten wird nun eine neue Sekundarschule gegründet. Kinder, die keinen Platz an einer Integrierten Gesamtschule bekommen, werden an Sekundarschulen verwiesen. Diese Verfahrensweise führt dazu, dass Eltern das verfassungsmäßige Recht auf freie Wahl der Schulform und des Bildungsganges verwehrt wird.

 

Die nachfolgenden Zeilen des Bildungsministeriums sind ein Schlag ins Gesicht für alle Beteiligten, die sich in der Stadt Halle für die vierte Integrierte Gesamtschule eingesetzt haben. Auf die Frage des Landeselternrates:

“In welchen Orten sind die Kapazitäten der Schulen unzureichend und wie sieht hier das weitere Vorgehen aus?”

 antwortet das Bildungsministerium wie folgt:

Hinweis: Der nachfolgende Text entspricht in Rechtschreibung, Satzbau sowie Inhalt dem Original und wurde an keiner Stelle verändert!

“Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA sind die Schulträger – also die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise – verpflichtet, das Schulangebot und die Schulanlagen in ausreichendem Umfang vorzuhalten. In Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KVG LSA obliegt ihnen dies als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis.

Als Planungsrahmen dienen den Kommunen dabei die von den Trägern der Schulentwicklungsplanung (kreisfreie Städte und Landkreise) aufgestellten Schulentwicklungspläne, in denen auch der mittelfristige Bedarf der Schulplätze festgeschrieben wird. Bei der Ermittlung dieses Bedarfes sind die 7. Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung sowie die eigenen Vorausberechnungen der kreisfreien Städte und Landkreise sowie die Meldedaten zugrunde zu legen.

Sofern in Größenordnungen Schulplätze fehlen, aktuell ist dies an den weiterführenden Schulen in Magdeburg und Halle der Fall, ist dies ein organisationsverschulden der Kommunen. Die Entwicklung der Schülerzahlen ist den Kommunen in der Regel mit einem Vorlauf von sechs Jahren bekannt. Im Bedarfsfall haben die Kommunen die Möglichkeit durch die Erweiterung bestehender Schulen kurzfristig zu reagieren oder gemäß den Vorgaben der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2022 neue Schulen zu gründen oder können die Gründung von Schulen in freier Trägerschaft initiieren.

Kurzfristige Erweiterungen können durch bauliche Erweiterung am bestehenden Schulstandort erfolgen, dies ist im akuten Fall für einen Übergangszeitraum auch als Interimslösung mit Leichtbauten in Modulbauweise möglich. Sollten bauliche Erweiterungen am Standort nicht möglich sein, besteht auch die Möglichkeit in unmittelbarer Nähe einen Teilstandort zu eröffnen. “

Der StadtElternRat der Stadt Halle setzt sich in dieser Sache für die verfassungsmäßigen Rechte der Eltern und ihrer Kinder ein. Wir bieten allen betroffenen Eltern eine Beratung an, die in dem am 18.03.2024 durchgeführten Losverfahren keinen Platz an der von ihnen gewünschten Schule erhalten haben.

Für unsere Planung melden Sie Ihr Interesse bitte an: https://pollunit.com/polls/hna4kr-arlu96epvakw8kg

geschrieben am 03.04.2024 von Thomas
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